Berufsunfähigkeit
im Sinne der
Gesetzlichen Rentenversicherung (§ 43 SGB VI):
Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen
Krankheit und Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen
von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher
Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken
ist.
siehe auch: Berufsunfähigkeitsversicherung
---------------------------------------------------------------------------
Versicherung Vergleich Sterbegeldversicherung
|