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Unfallversicherung Lexikon
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Gliedertaxe bei der Unfallversicherung
Als feste Invaliditätsgrade gelten - unter Ausschluss des Nachweises einer höheren oder geringeren Invalidität - bei Verlust oder Funktionsunfähigkeit - eines Armes im Schultergelenk 70 % Bei Teilverlust oder Funktionsbeeinträchtigung eines dieser Körperteile oder Sinnesorgane wird der entsprechende Teil des Prozentsatzes angenommen. Um dies genau feststellen zu können, muss in diesem Fall ein vom Versicherer ausgesuchter Gutachters eingeschaltet werden. Werden Körperteile durch den Unfall betroffen, die in der Gliedertaxe nicht erwähnt werden, so wird unter ärztlichen Gesichtspunkten beurteilt, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist. Sind mehrere Körperteile durch den Unfall betroffen, werden die Invaliditätsgrade zusammengerechnet. Mehr als 100 % werden jedoch nicht angenommen.
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| --- | 28.04.2008 | |||