Übergangsleistung
Wenn bei Ihnen nach Ablauf von sechs Monaten seit Eintritt des
Unfalls ohne Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen noch eine
unfallbedingte Beeinträchtigung der normalen körperlichen
oder geistigen Leistungsfähigkeit von mehr als 50 % besteht
und hat diese Beeinträchtigung bis dahin ununterbrochen
bestanden, so wird die im Vertrag vereinbarte Übergangsleistung
erbracht (§ 7 II AUB).
Einige Versicherungen
bieten eine erweiterte Übergangsleistung
an.
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Versicherung Vergleich Sterbegeldversicherung
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