Vorerkrankung
Wenn Krankheiten oder Gebrechen bei der durch einen Unfall hervorgerufenen
Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt haben,
so wird die Leistung entsprechend dem Anteil der Krankheit oder
des Gebrechens gekürzt, wenn dieser Anteil mindestens 25
% beträgt (§ 8 AUB).
---------------------------------------------------------------------------
Versicherung Vergleich Sterbegeldversicherung
|